Wann ist eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Schlechterstellung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zulässig?

Wie konkret muss ein Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer angeblichen Schlechterstellung beantragt, vortragen?

Die Versagung der Restschuldbefreiung im Zuge der Insolvenz des Schuldners setzt eine konkret messbare Schlechterstellung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraus. Durch diese vom Antrag stellenden Gläubiger glaubhaft zu machende Obliegenheitsverletzung muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren während der Wohlverhaltensperiode des Schuldners beeinträchtigt werden. Eine bloß abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger genügt hierfür nicht. Konkret muss im Rahmen einer Vergleichsrechnung zunächst die Vermögensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung berechnet werden. Der auf diese Weise jeweils ermittelte pfändbare und an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag muss dann durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein. Ein lediglich auf eine pauschale Vermutung und eine bloße Gefährdung gestützter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. So genügt es nicht, wenn der Gläubiger im Zuge der Insolvenz des Schuldners lediglich ausführt, der Schuldner habe den Treuhänder nicht über die Aufnahme einer Tätigkeit als Direktor einer Limited und die hieraus resultierenden Einkünfte unterrichtet. Bei derart pauschalen Behauptungen darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nicht versagen.