Wann liegt ein bewaffnetes Handeln mit Betäubungsmitteln vor?

Ein 74-jähriger Mann betreibt in mehreren Kellerräumen eine professionelle Cannabisplantage. Als er unverwertbare Abfälle mit seinem PKW abtransportiert, wird er von der Polizei kontrolliert, die im Zuge der Verkehrskontrolle griffbereit im Fahrzeug eine ausziehbare Stahlrute findet. Nachdem auch sein nach deutschem Strafrecht strafbarer Cannabisanbau entdeckt wurde, wird der ältere Herr vom Landgericht Berlin u.a. wegen bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Selbstverständlich schützt auch ein höheres Lebensalter grundsätzlich nicht vor Strafe. Auch genügt es nach § 30a BtMG, wenn eine Schusswaffe oder ein sonstiger gefährlicher Gegenstand bei einem Einzelakt des Handeltreibens mitgeführt wird, um eine rechtmäßige Verurteilung wegen des bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln auszusprechen. Allerdings hat der BGH entschieden, dass das bloße Entsorgen von Pflanzenabfall keinen Einzelakt des Handeltreibens darstellt, da insofern kein unmittelbarer Zusammenhang mit einem gewollten Umsatz von Betäubungsmitteln steht. Deshalb konnte die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens nicht aufrechterhalten werden. Allerdings sollte nicht verkannt werden, dass § 30a BtMG außerordentlich oft in der Praxis zur Anwendung gelangt; der Tatbestand ist sehr weit gefasst. Das liegt daran, dass neben Schusswaffen auch andere gefährliche Gegenstände zur Anwendung führen und außerdem reicht es aus, wenn die Waffe während eines einzigen Aktes des Handeltreibens mitgeführt wird. Die Androhung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zudem sehr hoch.