Wann muss der Dienstwagen im Falle einer Kündigung herausgegeben werden?

Berechtigt die Nichtherausgabe durch den Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu einer weiteren (fristlosen) Kündigung nach geltendem Arbeitsrecht?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass sowohl im Falle der ordentlichen Kündigung als auch der außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer den Dienstwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vorläufig) herauszugeben hat; auch dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien streitig ist und erst im Laufe einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht arbeitsrechtlich geklärt werden soll. Der Arbeitnehmer darf die Rückgabe des Fahrzeuges bis zur Klärung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach geltendem Arbeitsrecht nicht verweigern. Er begeht mit der Nichtherausgabe des Fahrzeugs eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung. Allerdings ist der Arbeitgeber aufgrund einer etwaigen Nichtherausgabe des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer nicht berechtigt, aus diesem Grunde erneut eine fristlose Kündigung auszusprechen. Eine derartige Kündigung ist in der Regel – nach Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – unverhältnismäßig und daher insbesondere ohne vorherige Abmahnung unwirksam. Zu beachten ist schließlich, dass die vom Landesarbeitsgericht angenommene Herausgabepflicht nach Ausspruch der Kündigung nicht ausschließt, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass die ursprünglich ausgesprochene Kündigung sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage als unwirksam herausstellt, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat wegen entgangener Nutzung des Dienstwagens.