Welche Vorgaben macht der BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung?

Der BGH hat zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen sehr detaillierte Vorgaben für die Strafzumessung in Fällen der umfangreichen Steuerhinterziehung gemacht. So ist nach Auffassung des BGH bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen die Verhängung einer Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen angemessen. Bis zu 1 Mio. Euro kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. Euro, ist in der Regel eine nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren angezeigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht, wobei der BGH klar stellt, dass die üblichen Strafmilderungsgründe i.d.R. nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren sind. Es wird damit vom Bundesgerichtshof bezogen auf die Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen ein strenger Kurs gefahren. Umso wichtiger ist es für jeden Betroffenen, dass sofort mit Beginn des Ermittlungsverfahrens anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen wird, um etwaige Folgen strafrechtlicher Art so weit als möglich abzumildern.