Rechtsscheinhaftung des GmbH – Geschäftsführers?
Haftet ein Geschäftsführer, der im geschäftlichen Verkehr auftritt, ohne sein Tätigwerden für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu offenbaren, persönlich dem jeweiligen Gläubiger, z.B. Lieferanten?
Ja, der jeweilige Gläubiger kann in einem solchen Fall den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Dies hat das OLG Saarbrücken entschieden. Zwar wird der Geschäftsführer, wenn er auf den Namen des Unternehmens, aber ohne GmbH – Zusatz, verweist, nicht selbst Vertragspartner, sondern das Unternehmen als GmbH. Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn er durch sein Zeichnen mit der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorruft.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
