Darf eine Justizvollzugsanstalt die Zulassung eines Gefangenen zu einem Telefonkontensystem davon abhängig machen, dass der Gefangene vorab seine Einwilligung zum Abhören der Telefonate erteilt?
Muss der Gefangene, wenn er an einem Telefonkontensystem teilnehmen will, gegenüber der JVA auf Grundrechte verzichten?
Nein, der Gefangene muss nicht auf Grundrechte verzichten, wenn er an einem von der JVA eingerichteten Telefonkontensystem teilnehmen will. Das System ermöglichte Gefangenen, mit 20 von ihnen ausgewählten Anschlüssen außerhalb der JVA zu telefonieren. Die Anschlüsse mussten aber zuvor von der JVA genehmigt und frei geschaltet werden. Die JVA machte die Genehmigung davon abhängig, dass der Gefangene und der jeweilige Anschlussinhaber vorab ihre Einwilligung erteilten und dass die JVA die geführten Telefonate jederzeit unbemerkt abhören kann.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass diese Praxis unzulässig war und weder Gefangene noch Dritte (nämlich die Anschlussinhaber) auf ihre Grundrechte gegenüber der JVA verzichten müssen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
