Wird der Straftatbestand der Untreue zunehmend zum Auffangtatbestand im Wirtschaftsstrafrecht?
Werden Geschäftsführer von GmbH`s, Vorstände von AG`s und Manager von Unternehmen zunehmend strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Untreue von der Staatsanwaltschaft verfolgt?
Eine entsprechende Tendenz ist grundsätzlich in der Praxis des Wirtschaftsrechts, Strafrechts bzw. des Wirtschaftsstrafrechts, häufig auch im Zusammenhang mit dem Insolvenzstrafrecht, feststellbar. Es häufen sich Verurteilungen der Art, dass ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder ein Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) oder sonstige Manager und leitende Mitarbeiter mittelständischer oder großer Unternehmen/Konzerne dann strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Untreue in die Haftung genommen werden, wenn sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit Entscheidungen von weitreichender wirtschaftlicher Tragweite treffen und sich dann im Nachhinein im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen herausstellt, dass dem von ihnen geführten Unternehmen hierdurch möglicherweise ein Schaden entstanden ist.
So gab es bereits – auch höchstrichterlich bestätigt – Verurteilungen wegen Untreue in unterschiedlichstem Zusammenhang. Beispielsweise wurde schon ein Bankvorstand wegen Gewährung eines riskanten Kredits entsprechend strafrechtlich belangt. Oder Schmiergeldzahlungen wurden entsprechend strafrechtlich aufgearbeitet. Ein anderes Beispiel ist die Gewährung von Zuwendungen an Betriebsräte als strafbare Untreue. Sobald man sich deshalb als betroffener Geschäftsführer, Vorstand oder Manager mit dem Straftatbestand der Untreue konfrontiert sieht, sollte man unverzüglich anwaltlichen Beistand in Form eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Strafrecht/Strafverteidigers seiner Wahl in Anspruch nehmen, um von Anfang an eine Begleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Verteidigung wirksam zu gewährleisten. Dies gilt auch im Zusammenhang mit anderen Straftatbeständen aus dem Wirtschaftsstrafrecht, wie der Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht, Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug, Bankrott, Steuerhinterziehung usw. .
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
