Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zahlung einer Abfindung?
Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Fälligkeit/Zahlung einer Abfindung vertraglich so gestalten, dass die Zahlung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten möglichst günstig für den Arbeitnehmer ist?
Ja, das ist möglich und wurde so vom BFH, Bundesfinanzhof, entschieden. Gläubiger und Schuldner einer Abfindung können mit dem zivilrechtlichen Erfüllungszeitpunkt auch die steuerliche Zuordnung zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum gestalten. Die Arbeitsvertragsparteien können den Fälligkeitszeitpunkt einer Abfindung auch abweichend vom Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses regeln, wenn ihnen dies günstiger erscheint. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also bei der Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen auch steuerliche Überlegungen mit berücksichtigen. Durch Aufteilung oder Ratenzahlung kann die Abfindungsleistung auf einen für den Arbeitnehmer günstigen Zeitpunkt gelegt werden.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
