Wie ist der Pflichtteilsanspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu behandeln?
Muss der Insolvenzschuldner einen Pflichtteilsanspruch während eines Insolvenzverfahrens geltend machen, um seinen Obliegenheiten vollumfänglich nachzukommen und die Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden?
Nein, eine Verpflichtung des Schuldners zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen besteht nicht. Befindet sich ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren, kann er eine vor oder während des Verfahrens anfallende Erbschaft entsprechend § 83 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ausschlagen. Dies ist eine höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners und sie ist als solche auch unanfechtbar. Allerdings ist es bei der Verbraucherinsolvenz zur Herbeiführung der Restschuldbefreiung notwendig, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, entsprechend § 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) an den Treuhänder herausgibt. Zum Erwerb von Todes wegen zählt der Erwerb des Erben auf Grund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge. Nachdem aber der Pflichtteilsanspruch nur eine Forderung des Pflichtteilsberechtigten darstellt, die gerade nicht auf dem Willen des Erblassers gründet, ist der Pflichtteilsanspruch gerade nicht als Erwerb von Todes wegen anzusehen. Der Schuldner ist deshalb nicht zur Geltendmachung verpflichtet.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
