Wann wird ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet?

Bereits die Nichtabgabe oder auch die verspätete Abgabe von Steuererklärungen führt regelmäßig zur Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Nach den neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren in Steuerverfahren der obersten Finanzbehörden der Länder – AStBV 2012 – ist auch eine verspätete Steueranmeldung unverzüglich an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten und ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Die bisherige Regelung, wonach die Finanzämter von der Weiterleitung absehen konnten, wurde ersatzlos gestrichen. Bislang unterblieb eine Weiterleitung vor allem bei kleineren Betrieben, weil hier die Verspätung häufig auf einer Erkrankung oder fehlenden Unterlagen beruhte und daher nicht zwingend auf eine Absicht zur Hinterziehung von Steuern hindeutete. Künftig wird allerdings regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Auf die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen bzw. Steueranmeldung ist deshalb zukünftig noch genauer zu achten.