Kann ein Gläubiger einer Forderung aus unerlaubter Handlung in der Wohlverhaltensperiode gegen den Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung betreiben?

Grundsätzlich besteht nach § 294 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) ein Vollstreckungsverbot für Gläubiger. Dies bedeutet, dass der Neuerwerb des Schuldners, soweit er nicht an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abgetreten ist, dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist. Dies gilt auch für eine Forderung aus einer deliktischen Handlung, die vor Verfahrenseröffnung begangen wurde. Diese Forderungen sind erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder durchsetzbar. Das hiermit verbundene Privileg bezieht sich aber nur auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger schon innerhalb des Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahrens eine Sonderstellung zuzuweisen. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung auch in der Wohlverhaltensperiode nicht gegen den Schuldner vollstrecken kann. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat so mit Beschluss vom 28.06.2012 entschieden.