Unternehmensinsolvenzrecht

Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), einer UG (Unternehmergesellschaft) oder auch Vorstände einer AG (Aktiengesellschaft), also das jeweils leitende Organ einer Kapitalgesellschaft, sind nach deutschem Insolvenzrecht verpflichtet, innerhalb enger Fristen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Ein Insolvenzgrund ist insbesondere die Zahlungsunfähigkeit; ein anderer Insolvenzgrund ist die Überschuldung. Können die bestehenden Verbindlichkeiten binnen einer Frist von vier Wochen nicht bezahlt werden, liegt im Grunde Zahlungsunfähigkeit vor. Wird der Insolvenzantrag nicht fristgerecht gestellt, macht sich der jeweilige Geschäftsführer oder Vorstand strafbar wegen Insolvenzverschleppung. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass nahezu jede Insolvenzakte einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich auch zur Staatsanwaltschaft geht, um dort zu prüfen, ob ein Verdacht der Insolvenzverschleppung oder ein Verdacht betreffend eine andere Insolvenzstraftat vorliegt. In Betracht kommen im Zuge der Krise einer Unternehmung z.B. Bankrottstraftaten, wie das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, das Verschleiern von Vermögenswerten, die falsche Erstellung von Bilanzen, aber auch betrügerische Straftaten, wie der Kreditbetrug, die Untreue oder Straftaten wegen formalrechtlicher Fehler, wie die Verletzung der Buchführungspflicht. Denkbar ist darüber hinaus die Steuerhinterziehung, z.B. im Bereich der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer usw. . Wenn gegen einen Geschäftsführer z.B. einer GmbH derartige Strafverfahren eingeleitet werden, sollte umgehend ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger eingeschaltet werden, da es dann nicht mehr nur um das Schicksal der betroffenen Unternehmung geht, sondern um das persönliche Schicksal des jeweiligen Menschen.

Nach Insolvenzantragstellung wird vom Insolvenzgericht zunächst ein Insolvenzverwalter damit beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um zumindest die Insolvenzverfahrenskosten zu decken. Wird beides vom Gutachter bejaht, erfolgt durch das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels entsprechendem Beschluss.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter –i.d.R. in Zusammenarbeit mit der bisherigen Geschäftsführung- tätig. Zum Teil wird das Unternehmen fortgeführt und in geeigneten Fällen saniert oder auch einer sogenannten übertragenden Sanierung, also einem Verkauf zugeführt. Häufig erfolgt aber auch die Zerschlagung ohne Unternehmensfortführung, insbesondere dann, wenn der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist. Ziel ist immer, die noch vorhandenen Vermögenswerte im Gläubigerinteresse bestmöglichst zu verwerten. Sowohl im Insolvenzverfahren als auch in einem etwaigen Insolvenz- und/oder Wirtschaftsstrafverfahren empfiehlt es sich grundsätzlich für die Geschäftsführung, sich in jedem Falle eines Rechtsanwalt als rechtlichem Beistand zu versichern, damit in dieser doch recht komplexen Materie in jedem Falle auch die eigenen Interessen so gut wie möglich gewahrt werden können. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzverwaltung im fortgeschrittenen Verfahren häufig versucht, die ehemalige Geschäftsführung in die Haftung zu nehmen. Die Gründe hierfür können sehr vielseitig sein und vor einer Erfüllung der durch die Insolvenzverwaltung geltend gemachten Forderungen sollte immer durch einen fachkundigen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht geprüft werden, ob die Ansprüche auch begründet sind.