Kommt eine Haftung z.B. nach den Grundsätzen eines existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht? Oder eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG?
Derartige Fragestellungen lassen sich immer nur nach genauer Prüfung des jeweils relevanten Sachverhalts im Einzelfall richtig beantworten. Allerdings haften Gesellschafter-Geschäftsführer der von ihnen geführten GmbH dann nicht nach § 43 GmbHGesetz, wenn sie zwar der GmbH einvernehmlich Vermögen entzogen haben, das entzogene Vermögen aber nicht zur Deckung des Stammkapitals der Gesellschaft benötigt wird. Schutzzweck der Regelung des § 43 Abs. 2 GmbHG ist das Gesellschaftsvermögen und nicht das Vermögen der Gläubiger der Gesellschaft. Die Grenze wird gezogen nach den Grundsätzen zum existenzvernichtenden Eingriff, wobei sich allerdings der Eingriff auf einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Vermögensentzug beziehen muss. Zu beachten ist, dass reine Managementfehler, also z.B. Risikogeschäfte, die die GmbH-Geschäftsführer in keinster Weise abgesichert hatten, nicht zu einer Haftung nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs führen. Voraussetzung ist aber, dass die Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zusammenhängen. Im konkret entschiedenen Fall ging es um hohe Anzahlungen für Fahrzeuge, die –gegen erheblichen Rabatt- mit einer Lieferfrist von rund 6 Monaten geliefert werden sollten. Die Anzahlungen waren nicht abgesichert. Die Verkäufer – GmbH ging pleite; die Käufer GmbH verlor sämtliche nicht besicherten Anzahlungen, erhielt keine Fahrzeuge mehr geliefert und wurde infolgedessen selbst insolvent. mehr… mehr...