Führt die schlichte Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis?

Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung haftet der GmbH-Geschäftsführer nur dann persönlich für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er entweder selbst die Wettbewerbsverletzung begangen hat oder beauftragt hat. Nur die Kenntnis des GmbH-Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen, beispielsweise begangen durch von der GmbH eingesetzte Handelsvertreter, reicht nicht für eine Geschäftsführerhaftung gegenüber Dritten, z.B. gegenüber Mitwerbern der GmbH, aus. Zwar trifft den Geschäftsführer in einem solchen Fall die Verpflichtung zur Unterbindung von Rechtsverletzungen für die Zukunft. Diese Verpflichtung besteht aber nur im Verhältnis zur GmbH und nicht gegenüber Dritten. Dritten gegenüber haftet der Geschäftsführer allenfalls dann, wenn ihm selbst der Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen ist, beispielsweise bei der Benutzung einer rechtsverletzenden Firmierung. Die GmbH selbst kann von Dritten selbstverständlich bei Wettbewerbsverstößen, z.B. von Handelsvertretern, erfolgreich in Anspruch genommen werden.