Gehört der Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auszahlung eines Darlehens auf Grundlage eines Darlehensvertrages mit Zweckbindung zur Insolvenzmasse?

: Gehört der Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auszahlung eines Darlehens auf Grundlage eines Darlehensvertrages mit Zweckbindung zur Insolvenzmasse?

Kann der spätere Insolvenzverwalter insoweit einen Anfechtungsanspruch gegenüber dem begünstigten Gläubiger geltend machen und die Rückgewähr der Darlehenssumme fordern?

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat hierzu folgendes entschieden: auch wenn ein Darlehensvertrag der Zweckbindung unterliegt, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört der aus dem Vertrag resultierende Anspruch des Insolvenzschuldners gegenüber dem Darlehensgeber zur Insolvenzmasse. Der spätere Insolvenzverwalter kann deshalb die Rückgewähr der an den begünstigten Gläubiger geleisteten Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta über ein Fremdgeldkonto eines von den Beteiligten gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts an den Begünstigten geflossen ist.

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Rechtsgebiete:

Insolvenzrecht

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Das Insolvenzrecht regelt die Rechte und Pflichten des Schuldners im Falle der Insolvenz. Insolvenz (lat. insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“) bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Stichworte zum Insolvenzrecht: Insolvenzverfahren, Insolvenzantragspflicht, Restschuldbefreiung, Wohlverhaltensperiode, Insolvenzverschleppung, Insolvenzstrafrecht, Insolvenzplan, Schuldnerberatung, Entschuldung.

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