Hat ein Geschäftsführer einen Anspruch auf Beschäftigung in sonstiger leitender Position, wenn die Geschäftsführertätigkeit von Seiten der Gesellschaft beendet wurde?

Lässt sich aus einem Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ein Beschäftigungsanspruch herleiten?
Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach sich aus einem Anstellungsvertrag ein Beschäftigungsanspruch als Geschäftsführer einer GmbH nicht herleiten lässt. Wichtig ist, dass Organ- und Anstellungsverhältnis grundsätzlich in ihrem Bestand unabhängig voneinander sind. Grundsätzlich ist der jederzeitige Widerruf der Geschäftsführerbestellung im Rahmen der Organisationsfreiheit der Gesellschaft möglich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes ergibt. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auch in vergleichbarer leitender Tätigkeit, ergibt sich hieraus noch nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Wenn aber der Anstellungsvertrag – wie regelmäßig – lediglich die Geschäftsführertätigkeit regelt, ist ein Anspruch auf Beschäftigung in ähnlicher Funktion nach Auffassung des BGH abzulehnen. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene stellt im Verhältnis zur Geschäftsführertätigkeit nur ein aliud dar; ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung wird deshalb nicht geschuldet.