Ist auch bei durch das Gericht angeordneten Einziehungsmaßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten?

Der Bundesgerichtshof, BGH, betont in seinem Beschluss vom 08.02.2012 die Notwendigkeit der Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch bei Einziehungsmaßnahmen. Der Angeklagte war u.a. auch wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien nach § 184b IV StGB verurteilt worden. Das Landgericht hatte die Einziehung des Notebooks angeordnet, auf dem die Dateien gespeichert waren. Die Einziehungsanordnung hat vor dem BGH keinen Bestand. Nach Ansicht des obersten Gerichts unterlag hier nur die Festplatte als Speichermedium der Einziehung. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei § 184b VI 2 StGB von der Einziehung abzusehen ist, wenn der Einziehungszweck eben auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann. Als solche käme insbesondere eine endgültige Löschung der relevanten Daten in Betracht. Damit stellt der BGH klar, dass auch im Fall des § 184b VI StGB die üblichen Grenzen der Einziehung gelten.