Ist die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH sittenwidrig, wenn sie im Rahmen einer „Firmenbestattung“ erfolgt?

Der Angeklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Geschäftsanteile war die Gesellschaft bereits überschuldet und zahlungsunfähig. Der Angeklagte erlangte hiervon Kenntnis und stellte dennoch keinen Insolvenzantrag. Deshalb muss er sich strafrechtlich wegen des Straftatbestands der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung verantworten. Hiergegen wendet er ein, dass er nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde und deshalb nicht zur Stellung von Insolvenzanträgen verpflichtet war, da die Bestellung zum Geschäftsführer vor dem Zweck einer Firmenbestattung sittenwidrig und deshalb nichtig sei. Das OLG Karlsruhe hat aber entschieden, dass sich hieraus keine Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses ergibt. Die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers in Verbindung mit der Bestellung des neuen Geschäftsführers stellt den nach dem Gesetz vorausgesetzten Regelfall dar, so dass hierin kein Verstoß gegen Strukturmerkmale der GmbH gesehen werden kann; § 241 AktG (Aktiengesetz) analog. Auch bei der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten muss wiederum der Inhalt des Beschlusses für sich alleine sittenwidrig sein; auf das ggf. unsittliche Motiv kommt es nicht an. Eine Sittenwidrigkeit kommt nicht in Betracht. Es bleibt deshalb dabei, dass sich der neue Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich zu verantworten hat. Die Argumentation des Angeklagten und seines Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers scheitert deshalb vor Gericht.