Ist die Beurkundung einer GmbH-Anteilsübertragung auch im Ausland möglich?

Ist auch nach der Neufassung des GmbH-Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) noch die Beurkundung einer Anteilsübertragung im Ausland möglich?

Ja, es ist auch jetzt noch die Beurkundung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen im Ausland durch einen ausländischen Notar, z.B. in der Schweiz, rechtswirksam möglich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Beurkundungsform des deutschen Rechts durch eine Auslandsbeurkundung dann erfüllt werden, wenn die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Dies ist bei einer in der Schweiz vorgenommenen Beurkundung der Fall. Zwar ist die Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste entsprechend § 40 Absatz 2 GmbH-Gesetz eine öffentlich-rechtliche Pflicht und kann deshalb nur einen deutschen Notar treffen. Allerdings ist die Regelung zur Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste von der tatsächlichen Beurkundung streng zu trennen. Dass ein Notar aus dem Ausland nicht mitteilungspflichtig im Verhältnis zum deutschen Registergericht ist, ändert nichts daran, dass er wirksam beurkunden kann. Obwohl der ausländische Notar nicht die Pflicht zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste hat, kann er sie dennoch einreichen. Dem Erfordernis der elektronischen Übermittlung nach § 12 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) kann durch die Einschaltung eines als Boten fungierenden deutschen Notars Rechnung getragen werden. Beurkundungen in der Schweiz erfreuen sich deshalb einer gewissen Beliebtheit, als dort die Notargebühren frei ausgehandelt werden können.