Ist eine Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung zukünftig auch schon nach drei Jahren möglich?

Jede natürliche Person, die einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellt, hat das Ziel einer Restschuldbefreiung. So soll ein wirtschaftlicher Neuanfang erreicht werden. Bislang wurde vom Insolvenzgericht – sofern der jeweilige Schuldner seinen Obliegenheiten sowohl im Insolvenzverfahren als auch der Wohlverhaltensperiode nachkam – regelmäßig nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner erteilt. Nach der zum 01.07.2014 in Kraft tretenden Neufassung des § 300 InsO (Insolvenzordnung) ist es nunmehr natürlichen Personen grundsätzlich möglich, bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Insolvenzverwalter innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zufließt, der zu einer Befriedigung der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger in Höhe von mindestens 35 % führt; zudem müssen zusätzlich die Verfahrenskosten gedeckt sein sowie etwaige weitere Masseverbindlichkeiten bereinigt sein. Unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten müssen Schuldner, die eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen wollen, in etwa damit rechnen, insgesamt um die 70 % der Gläubigerforderungen aufbringen zu müssen. In der Praxis dürfte es zukünftig kaum einen Antragsteller geben, der diese hohe Mindestbefriedigungsquote innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erfüllen kann. Es wird also für die meisten Insolvenzschuldner dabei bleiben, auf eine Restschuldbefreiung nach sechs Jahren zu warten.