Kann ein unter einer solchen Abrede vereinbarter Vertrag nichtig sein?

Bislang galt nach der Rechtsprechung des BGH, dass ein Vertrag, bei dem die Parteien die Abrede „ohne Rechnung“ (also Schwarzzahlung) getroffen haben, nur dann nichtig ist, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags bildet.

Nach Auffassung des OLG Schleswig lässt sich dies nach der Neufassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG nicht mehr aufrechterhalten. Im konkreten Fall ging es um einen Werkvertrag. Ein Grundstücksinhaber wollte als Auftraggeber durch einen Auftragnehmer eine Grundstückseinfahrt pflastern lassen und den Werklohn „schwarz“ bezahlen. Die Arbeitsleistung des Auftragnehmers war völlig unbrauchbar und die Einfahrt musste für mehrere Tausend Euro neu gepflastert werden. Diesen Betrag wollte der Grundstücksinhaber vom Auftragnehmer erstattet haben. Dieser berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags und lehnte demzufolge Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ab. Nach Auffassung des OLG Schleswig ist es dem Auftragnehmer –entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH – nicht verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Der BGH hielt dies bislang für nicht zulässig und wendete insoweit § 242 BGB (Treu und Glauben) zu Lasten des Auftragnehmers an.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof der sorgfältig begründeten Auffassung des OLG Schleswig anschließt.