Kann einem selbständig tätigen Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, weil er im Vergleich zu einem fiktiven Nettoeinkommen eines abhängig Beschäftigten zu wenig Geld an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) abführt?

Ein Gläubiger kann die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber dem selbständig tätigen Schuldner beantragen, wenn dieser zu geringe Beträge an den Insolvenzverwalter abführt. Maßgeblich ist dafür ein hypothetisch erzielbares Einkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis, das nicht notwendig der selbständigen Tätigkeit entsprechen muss. Weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder müssen in der Wohlverhaltensperiode den Schuldner darauf hinweisen, dass die an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) abgeführten Beiträge dem Pfändungsbetrag eines vergleichbar abhängig Beschäftigten nicht entsprechen! Vielmehr müssen selbständig tätige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zwingend selbst für die Abführung der nach § 295 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) richtigen Beträge sorgen. Nachdem es auf die tatsächlichen Einkünfte hierbei nicht ankommt, gilt es für den Schuldner zu erkennen, wann nicht genug erwirtschaftet wird, um die Gläubiger so zu stellen wie bei einer entsprechenden abhängigen Tätigkeit. Referenzmaßstab ist das fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis, d.h. aus einer dem Schuldner möglichen abhängigen Tätigkeit.