Kann sich ein Aufsichtratsmitglied einer Aktiengesellschaft der Untreue strafbar machen, wenn überhöhte Sitzungsgelder für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen ausbezahlt werden?

Das OLG Braunschweig hat eine Vermögensbetreuungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder im Verhältnis zur AG (Aktiengesellschaft) bejaht, weil die Vergütung der Aufsichtsräte in der Satzung eindeutig und abschließend geregelt war. Über diese Regeln hatten sich die angeklagten Aufsichtsräte hinweggesetzt. Der Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit der vom BGH entschiedenen „Mannesmann“-Konstellation. Hier hatte der BGH eine Vermögensbetreuungspflicht des Vorstands im Zusammenhang mit der Aushandlung seiner eigenen Bezüge verneint, weil er insofern einem Interessenkonflikt unterliegt. Im Fall der angeklagten Aufsichtsräte gab es aber keinerlei Verhandlungsspielraum aufgrund der eindeutigen Festlegungen in der Satzung. Deshalb war die Untreuestrafbarkeit gegeben.