Kommt es insoweit auch auf die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe an?

Der Beschuldigte soll einen Polizeibeamten, der eine andere randalierende Person festnehmen wollte, von hinten mit einer gefüllten Bierflasche gezielt auf dem Hinterkopf geschlagen haben, so dass diese zerbrach. Dabei soll der Beamte bewusstlos zu Boden gefallen und eine große Platzwunde erlitten haben. Wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und der Fluchtgefahr ist gegen den Beschuldigten noch am Tattage Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Lichtbilder und Videoaufnahmen bestätigen das Tatgeschehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anordnung der Untersuchungshaft bestätigt und die (weitere) Haftbeschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen. Gegen den Beschuldigten, einen Schweizer Hooligan (gewaltbereiter Fußballfan), bestehe der dringende Tatverdacht u.a. einer gefährlichen Körperverletzung. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Eine gefährliche Körperverletzung sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen. Innerhalb dieses Strafrahmens drohe dem Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung eine erhebliche, vollstreckbare Freiheitsstrafe. Dabei dürfte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch „Hooligangruppierungen“ zuzuordnen sei. Die Straferwartung begründe einen beträchtlichen Fluchtanreiz. Dieser werde durch einen festen Wohnsitz, die berufliche Stellung als Bankangestellter und familiäre Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz nicht beseitigt. Durch einen Fluchtversuch und massiven gewaltsamen Widerstand bei seiner Festnahme habe der Beschuldigte gezeigt, dass er im Grunde nicht bereit sei, sich dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.