Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch privates Insolvenzverfahren, ist rechtlich in der Insolvenzordnung geregelt. Der Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren bzw. zur Unternehmensinsolvenz besteht in erster Linie darin, dass als Vorstufe zum eigentlichen gerichtlichen Insolvenzverfahren ein sogenannter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch unternommen werden muss. Das bedeutet, dass der Schuldner versucht, mit seinen Gläubigern eine Vereinbarung, meist in Form eines Teilzahlungsvergleichs gegen Forderungsverzicht, zu schließen, die zu einer einvernehmlichen Erledigung der Verschuldung führt. Gelingt dies, ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren nicht mehr notwendig. Sehr häufig scheitert aber der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, wenn der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat und auch sonst den Gläubigern mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ein wirtschaftlich werthaltiges Angebot zur Schuldenbereinigung unterbreiten kann. Wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht gelingt, kann der private Verbraucher dann das gerichtliche Insolvenzverfahren in einem formularmäßig standardisierten Verfahren mit sich anschließender Restschuldbefreiung beantragen.