Muss der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Datum im Kündigungsschreiben ausdrücklich genannt werden?

Nein, das ist für eine Wirksamkeit einer Kündigung nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter des sich in der Insolvenz befindlichen Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Die Klägerin hält die Kündigung für zu unbestimmt.

Richtig ist: eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes¬arbeits¬gerichts hervor. Demnach genügt die vom Insolvenzverwalter formulierte Kündigung den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Kündigungserklärung. Die Einwände der Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung des Insolvenzverwalters sind deshalb nicht stichhaltig. Die Kündigung ist wirksam erfolgt.