Muss im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sein?

Nein, es genügt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung zum „nächsten zulässigen Termin“ erklärt und der Arbeitnehmer z.B. aufgrund der Nennung der auf die Kündigung anwendbaren gesetzlichen Grundlagen selbst in der Lage ist, die Kündigungsfrist zu bestimmen. Ist für den Arbeitnehmer aus dem gesamten Inhalt des Kündigungsschreibens erkennbar, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, ist die Kündigung des Arbeitgebers nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber muss das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich nennen. Insbesondere ist die Kündigung des Arbeitgebers dann nicht aus diesem Grunde unwirksam.