Wann können Zahlungen des Insolvenzschuldners vor Insolvenzantragstellung wirksam angefochten werden?

Können auch Zahlungen des Insolvenzschuldners zur Vermeidung einer Energiesperre vom Insolvenzverwalter oder den Gläubigern angefochten werden?

Energieschulden bei Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmeversorgungsunternehmen werden als Primärschulden bezeichnet, da sie eine existenzielle Bedrohung für den Schuldner darstellen. Häufig leistet der Schuldner nach Androhung einer Liefersperre durch das Versorgungsunternehmen doch noch Einmal- oder Ratenzahlungen an das Unternehmen – auch noch kurz vor einer nicht mehr zu vermeidenden oder auch gebotenen Insolvenzantragstellung. In zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag durch den Schuldner geleistete Zahlungen können häufig durch den Insolvenzverwalter, beim Verbraucherinsolvenzverfahren durch die Gläubiger, entsprechend den §§ 129 ff. InsO (Insolvenzordnung) i.V. mit § 313 Absatz 2 InsO angefochten werden mit der Rechtsfolge, dass die jeweiligen Gläubiger das vom Schuldner erhaltene Geld wieder an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten haben. Im Ergebnis wird dies wohl auch für Zahlungen des Schuldners innerhalb der 3-Monatsfrist vor Insolvenzantragstellung an Versorgungsunternehmen gelten; bei mit dem Versorger vereinbarten Ratenzahlungen wohl nach § 133 Abs. 1 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung; bei erfolgten Einmalzahlungen letztlich unter den jeweils aber genau zu prüfenden Voraussetzungen der §§ 130 InsO oder 133 InsO.