Ist die GmbH auch nach der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers noch zur Erfüllung des Dienstvertrages verpflichtet?

Hierzu werden –je nach Sachverhalt- unterschiedliche Auffassungen vertreten. Grundsätzlich sind die Vertragsparteien des GmbH-Geschäftsführervertrages, also der GmbH-Geschäftsführer selbst und die Gesellschaft, auch nach der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers nach wie vor verpflichtet, den Dienstvertrag zu erfüllen. Die GmbH als Gesellschaft ist demnach rechtlich trotz der erfolgten Abberufung z.B. verpflichtet, das Geschäftsführergehalt weiter zu bezahlen. Die Beendigung des Geschäftsführervertrages eines GmbH-Geschäftsführers einerseits und dessen Abberufung durch die Gesellschafterversammlung andererseits sind also zwei rechtlich voneinander zu trennende Vorgänge. Zum Teil wird versucht, diese Rechtsfolge –in erster Linie zum Nachteil der Gesellschaft- zu umgehen, in dem in den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers eine sogenannte Kopplungsklausel aufgenommen wird, die besagt, dass mit seiner Abberufung dann eben auch das Dienstverhältnis automatisch endet. Die Zulässigkeit derartiger Kopplungsklauseln ist umstritten; die bisherige Rechtsprechung nicht ganz eindeutig. Es wird aber wohl davon auszugehen sein, dass derartige Kopplungsklauseln dann eher zulässig sind, wenn für die Abberufung des Geschäftsführers ein wichtiger Grund vorliegt; entsprechend § 626 BGB. Ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB wird wohl davon ausgegangen werden müssen, dass es dabei bleibt, dass bei einer Abberufung des GmbH-Geschäftsführers dann der mit ihm geschlossene Dienstvertrag gesondert zu kündigen ist. Auch über die Kündigung ist also ein Gesellschafterbeschluss herbeizuführen; die übrigen Regeln im Zusammenhang mit Kündigungen (Fristen, Nachweis der Zustellung) etc. sind ebenfalls zu beachten. In jedem Einzelfall ist eine detaillierte gesonderte Prüfung durch im Gesellschaftsrecht, insbesondere im GmbH-Recht tätige Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen zu empfehlen; bislang wurden im Zusammenhang mit der vorgeschilderten Problematik meist spezielle Einzelfälle durch die Gerichte entschieden, die nicht verallgemeinert werden können. Beispielsweise ist in die Prüfung einzubeziehen, ob nicht auch Vorschriften des AGB-Rechts ergänzend zum GmbH-Recht zu beachten sind.