Kann ein Arbeitgeber im Zuge seines Ermessens eine Bonuszahlung trotz Zielerreichung auf Null festsetzen?

Ja, Arbeitgeber können Bonuszahlungen dann nach billigem Ermessen – und damit in besonderen Fällen auch auf Null – festsetzen, wenn beispielsweise eine individuelle Zielerreichung und auch der wirtschaftliche Erfolg des Arbeitgebers nach den getroffenen Vereinbarungen maßgeblich für die Zahlung eines Bonusses sind. Im Einzelfall hatte eine Bank trotz der persönlichen Zielerreichung durch den Mitarbeiter dessen Bonus auf Null festgesetzt, da im Zuge der Bankenkrise 2008 der Arbeitgeber, also das Geldhaus, nur durch erhebliche staatliche Unterstützungsleistungen in seiner wirtschaftlichen Existenz gerettet werden konnte. Andernfalls wäre eine Insolvenz der Bank unvermeidbar gewesen, d.h. trotz der Zielerreichung des Mitarbeiters war eben der wirtschaftliche Erfolg des Arbeitgebers offenkundig nicht gegeben. Folglich hat in diesem besonderen Einzelfall der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung eines Bonusses, der ihm aufgrund seiner persönlichen Zielerreichung prinzipiell zustehen würde, da der Arbeitgeber als Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden und letztendlich die Klage des Arbeitnehmers auf Auszahlung des Bonusses abgewiesen. Nur ein Verfehlen von Unternehmenszielen im normalen Rahmen würde hierzu voraussichtlich nicht ausreichen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen sollten Sie sich –ob als Unternehmer oder als Arbeitnehmer – immer an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden.