Wem obliegt die Beweislast im Überstundenprozess?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Vergütung von Überstunden vom Arbeitgeber auch dann geschuldet sein kann, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass (alle) Überstunden generell pauschal mit dem vom Arbeitgeber geschuldeten Monatsgehalt abgegolten sind. Eine derart umfassende Abgeltungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Allerdings obliegt dem Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass Überstunden angefallen sind und entweder vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig waren. Im Einzelfall kommen hier für den Arbeitnehmer Beweiserleichterungen in Betracht – z.B. bei einem Kraftfahrer, der vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen erhält. Dann genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Regelungen im Arbeitsvertrag, wonach z.B. die ersten 20 Überstunden durch die Monatsvergütung abgegolten sind, sind grundsätzlich wirksam. Es ist also jeder Einzelfall individuell zu prüfen.