Kann der Insolvenzverwalter Gelder, die von der GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, vom Geschäftsführer zurückverlangen?

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat bekräftigt, dass den Geschäftsführer einer GmbH, besonders in der Krise des Unternehmens, zahlreiche Verpflichtungen treffen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Geschäftsführer sich jederzeit über die wirtschaftliche Lage vergewissern muss und insbesondere die Insolvenzreife der Gesellschaft fortlaufend prüfen muss. Er muss für eine Organisation (tagesgenaue Buchführung etc.) sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation jederzeit ermöglicht. Andernfalls ist der GmbH-Geschäftsführer bei objektiv bestehender Insolvenzreife verpflichtet, gemäß § 64 GmbHG Zahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung geleistet wurden. Im Streitfall wurde über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ende 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hatte behauptet, die GmbH sei bereits Ende 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen und der GmbH-Geschäftsführer habe deshalb 500.000 Euro zurückzuerstatten. In dieser Höhe hatte die Gesellschaft noch Rechnungen vor Insolvenzeröffnung bezahlt. Der Insolvenzverwalter hat den Prozess entsprechend der Entscheidung durch den BGH gewonnen.