Ist eine Blutprobenentnahme zur Feststellung einer HIV-Infektion zulässig?

Das Landgericht Aurich hat entschieden, dass eine zwangsweise Blutentnahme bei einem Beschuldigten, dem vorgeworfen wird, den Anzeigeerstatter eineinhalb Jahre zuvor durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert zu haben, gerade nicht zulässig ist. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 81a StPO nicht vor. Die Feststellung einer HIV-Infektion hat nämlich keinen nennenswerten Beweiswert für das Verfahren, da durch die Blutentnahme allenfalls festgestellt werden kann, ob der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt das Virus in sich trägt. Es kann aber nicht festgestellt werden, ob dies bereits zum Tatzeitpunkt der Fall gewesen ist. Außerdem ist die Blutentnahme unverhältnismäßig, da der Beschuldigte so gegen seinen eigenen Willen erfahren könne, dass er ggf. infiziert ist. Dies kann schwere seelische Belastungen mit sich bringen, die für den Beschuldigten unzumutbar sind.