Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, wenn der Arbeitnehmer sich aufgrund eines Haftbefehls in der Untersuchungshaft befindet?

Der Arbeitnehmer wird auf Grundlage eines vorliegenden Haftbefehls wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen und in die Untersuchungshaft (U-Haft) verbracht. Der Arbeitgeber erhält vom Rechtsanwalt des Arbeitnehmers die Auskunft, dass ein Ende der Inhaftierung bis auf Weiteres nicht absehbar ist. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer bereits schon einmal eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten hat. Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtswirksam ist, da sie aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt ist. Entscheidende Voraussetzung für die Kündigung wegen einer haftbedingten Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer prognostisch für eine verhältnismäßig lange Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung nachzukommen. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Prognose im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung. Schließlich muss geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, für die Zeit des durch die Haft prognostizierten Wegfalls des Arbeitnehmers Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings ist dies wiederum entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren droht; insbesondere als eine solche dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat also in jedem Einzelfall sehr genau abzuwägen, ob eine Kündigung sinnvoll erscheint. Das Risiko für eine prognostische Fehleinschätzung betreffend die zu erwartende Freiheitsstrafe liegt auf Seiten des Arbeitgebers. Deshalb sollte vor der Entscheidung darüber, ob dem Arbeitnehmer gekündigt wird, in jedem Falle ein im Arbeitsrecht und Strafrecht kundiger Rechtsanwalt oder eine kundige Rechtsanwältin hinzugezogen werden. Rechtsanwalt Uwe Willmann ist für Sie nicht nur in Nürnberg bzw. im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen tätig, sondern in ganz Bayern und darüber hinaus auch bundesweit.