Kann eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossene Vereinbarung betreffend die Rückzahlung von Weiterbildungskosten unwirksam sein? – Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Willmann

Grundsätzlich ist von der Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten gegenüber dem Arbeitgeber nur dann auszugehen, wenn die Parteien eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung, beispielsweise als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, geschlossen haben. Aber auch dann, wenn eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung existent ist, ist eine Rückforderung von Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Rückzahlungsvereinbarung konkret genug abgeschlossen wurde. Es sollte für den Arbeitnehmer klar und zweifelsfrei ersichtlich sein, welche konkreten Summen und welchen Voraussetzungen zurückgezahlt werden sollen. Wenn die Rückzahlungsabrede nicht ausreichend verständlich ist, kann z.B. ein Verstoß der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 BGB vorliegen. Dann kann die Klausel unwirksam sein und damit ersatzlos verfallen, so dass dann der Arbeitnehmer nicht zu Rückzahlungen verpflichtet ist. Ob eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht oder nicht, sollten Sie als Arbeitnehmer jeweils durch einen im Arbeitsrecht fachkundigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens prüfen lassen.