Darf der Einzelkaufmann auch Fantasienamen als Firmennamen verwenden?

Die Firma ist der Name eines Kaufmanns. Das Firmenrecht, also das Recht zur Namensgebung eines Unternehmens, wurde bereits vor rund 15 Jahren dereguliert und entbürokratisiert, weil es veraltet war. Seitdem besteht eine weitgehende Wahlfreiheit bei der Namenswahl. Demnach kann nach § 18 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) das Registergericht die Eintragung einer Firma zum Handelsregister nur dann ablehnen, wenn die angemeldete Firma (der Name) über geschäftliche Verhältnisse irreführt. Hieraus folgt, dass beispielsweise auch nicht existente Namen verwendet werden dürfen. Im Streitfalle war dies der Name „E D e.K.“, wobei der Firmenbestandteil „E D“ nicht dem bürgerlichen Namen der die Eintragung beantragenden Einzelkauffrau war. Nach aktuellem Recht sind zur Kennzeichnung eines Unternehmens fremde Namen in grundsätzlich gleicher Weise geeignet wie der bürgerliche Name des Einzelkaufmanns oder eines (persönlich) haftenden Gesellschafters.