Ist die Ankündigung eines Amoklaufs über Facebook als Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 Strafgesetzbuch strafbar?

Das kommt auf den Einzelfall an. Ein 15-jähriger Angeklagter hatte auf seiner Facebook-Seite gepostet, er werde „Amok laufen“, wenn er auch zukünftig nicht ernst gemeinte Freundschaftsanfragen erhält. Das zuständige Landgericht stellte im relevanten Einzelfall fest, dass der Angeklagte zwar objektiv den Tatbestand verwirklicht, da die Ankündigung eines Amoklaufs grundsätzlich geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Allerdings hat das Landgericht im Einzelfall einen entsprechenden Vorsatz verneint. Denn der Angeklagte hatte dargelegt, dass er geglaubt habe, sein Posting werde maximal von den 40 Personen zur Kenntnis genommen, die unbeschränkten Zugang zu seiner Facebook-Seite haben. Anders kann aber zu entscheiden sein, wenn das Posting auch einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich ist.