Ist der Arbeitgeber im Zeugnis verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit zu danken und ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers im deutschen Arbeitsrecht nicht besteht. Nach § 109 Abs. 1 GewO ist der Arbeitgeber rechtlich nur verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese um Angaben zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu ergänzen. Der Arbeitgeber ist aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, einen auf die Gesamtnote des Zeugnisses abgestimmten Schlusssatz zu formulieren; im Ergebnis würde dies nur bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt. Wenn ein entsprechender Schlusssatz ausdrücklich vom Arbeitnehmer gewünscht wird, kann z.B. der den Arbeitnehmer beratende Rechtsanwalt versuchen, diese gewünschte Formulierung im Zuge von Vergleichen oder einem Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Ein arbeitsrechtlicher Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht.