Kann jemand Besitz haben an auf einem fremden, frei zugänglichen Waldstück angebauten Betäubungsmitteln?

Die Angeklagten hatten auf einem abgelegenen fremden Waldstück Marihuana für den Eigenverbrauch angebaut. Die Anbaufläche wurde –zum Schutz vor Wild- mit einem Zaun umgeben. Damit hatten die Angeklagten gemäß einer Entscheidung des OLG Celle Besitz erlangt an den auf der Plantage angebauten Betäubungsmitteln. Sie haben zwar dritte Personen nicht von der Herrschaft ausgeschlossen, da sich die Plantage auf einem grundsätzlich öffentlich zugänglichen Waldstück befand. Allerdings bildet der zur Abwehr von Wild gedachte Schutzzaun eine faktische Einfriedung. Die darin liegende Ausübung der Sachgewalt begründet tatsächlichen Herrschaftswillen und damit den Besitz. Das OLG hat entschieden, dass der Besitz an den noch auf der Plantage befindlichen Betäubungsmitteln und der Besitz an dem bereits abgeernteten Marihuana nur einen einheitlichen Verstoß gegen das BtMG begründet.