Ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzverschleppung auch dann zulässig, wenn die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erfolgt?

Nach dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung, wonach der Insolvenzschuldner pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse abzuführen hat und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens richtet sich die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 300 Abs. 2 InsO, 296 Abs. 1 InsO und 297 InsO. Demnach kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Der jeweilige Antrag ist zu begründen. Wenn die Gläubiger ihre Versagungsanträge nur damit begründen, dass der Schuldner seine Einnahmen während der Wohlverhaltensperiode angeblich verschleiert habe, ist die Versagung der Restschuldbefreiung nach Ansicht des BGH nicht aufgrund der Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung möglich – dies gilt auch dann, wenn die Verurteilung zu dem Zeitpunkt, als die Gläubiger ihre Versagungsanträge gestellt hatten, noch nicht erfolgt war und die Insolvenzgläubiger im Zuge der Antragstellung auf die Verurteilung noch gar nicht hinweisen konnten. Auf andere Gründe, als diejenigen, die die Gläubiger geltend gemacht haben, darf die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht nämlich nicht gestützt werden. Wird also der Insolvenzschuldner erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen Insolvenzverschleppung verurteilt, ist die Versagung der Restschuldbefreiung aus diesem Grunde folglich nicht möglich.