Können Gesellschafter einer GmbH in der GmbH-Satzung vereinbaren, dass die Abfindung eines Gesellschafters ausgeschlossen ist?

Der BGH hat entschieden, dass der Ausschluss einer Abfindung auch im Falle einer groben Pflichtverletzung des ausscheidenden Gesellschafters oder bei einer Verletzung der Interessen der Gesellschaft sittenwidrig und demnach nichtig ist gemäß § 241 Nr. 4 AktG. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehört das Recht auf Abfindung zu den Grundmitgliedsrechten eines GmbH-Gesellschafters. Dieses Recht darf nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt werden; z.B. auf eine bestimmte Zeit abgeschlossene Mitarbeiterbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz oder Abfindungsklauseln für den Eintritt des Todesfalls eines Gesellschafters. Im Falle einer Pflichtverletzung fehlt es gerade an einem solchen sachlichen Grund, da der Ausschluss einer Abfindung gerade keinen Vertragsstrafencharakter hat, sondern dem Bestandsschutz der Gesellschaft, also der GmbH, dienen soll.