Kann sich der Anbieter einer Internetseite wegen Betrugs strafbar machen, wenn die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung absichtlich kaum erkennbar ist?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht kommt, wenn die Internetseite so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung nur schwer erkennbar ist. Dies gilt z.B. dann, wenn die Seite so gestaltet ist, dass der Nutzer erst scrollen muss, um die Kostenpflichtigkeit zu erkennen. Auch eine Leichtgläubigkeit des Nutzers und eine Erkennbarkeit der Täuschungshandlung schließt einen Betrug bzw. einen versuchten Betrug nach Ansicht des BGH nicht aus. Auch das Strafrecht ist demnach bei der Gestaltung von Internetseiten zu beachten.