Ist eine Umdeutung der Klage an den richtigen Arbeitgeber möglich?

Es kommt darauf an. Wenn sich aus den der Klageschrift anliegenden Unterlagen, beispielsweise aus Gehaltsabrechnungen, der richtige Arbeitgeber ersehen lässt und gleichzeitig die Unrichtigkeit der tatsächlich verwendeten Beklagtenbezeichnung deutlich wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Umdeutung zulässig. Eine ungenaue oder nachvollziehbar falsche Parteibezeichnung auf Seiten des Arbeitgebers in der Klageschrift des Rechtsanwalts oder der Klagepartei selbst ist unschädlich und kann von Amts wegen durch das Arbeitsgericht richtiggestellt werden. Außerdem ist die Umdeutung auch dann, wenn sich in einem Kündigungsschutzklageverfahren aus den gesamten Umständen, also auch den der Klageschrift anliegenden Unterlagen, ersehen lässt, wer wirklich als Beklagtenpartei, also Arbeitgeber, gemeint war.