Kann der Arbeitgeber einem Alkoholiker kündigen, wenn der Arbeiter nicht mehr in der Lage ist, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil aus dem März 2014 dargelegt, dass bei einer Alkoholsucht eines Mitarbeiters eine personenbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann. Voraussetzung ist, dass aus der Tätigkeit des Mitarbeiters etwaige Risiken für andere Beschäftigte oder auch sonstige Dritte drohen. Ist dies der Fall, weil der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholisierung beispielsweise nicht mehr fähig ist, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber –wie in anderen Fällen krankheitsbedingter Kündigungen- Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung nachweisen muss oder Diagnosen von Ärzten betreffend den Krankheitsverlauf beibringt. Allerdings ist zu prüfen, ob im Zuge eines betrieblichen Eingliederungsmanagements andere, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gefunden werden können. Im konkreten durch das Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall gab es keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit; zudem war der Arbeitnehmer therapieresistent, d.h. nicht gewillt, eine Entziehungskur zu machen. Im Ergebnis wurde die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen. Es muss in jedem Einzelfall –am Besten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht- geprüft werden, ob eine ggf. ausgesprochene Kündigung unter Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wirksam oder unwirksam ist, bevor unnötige Prozessrisiken eingegangen werden. Genauso sollte ein Arbeitgeber die Rechtslage durch einen Anwalt vor Ausspruch einer Kündigung prüfen lassen, um ggf. unnötige Kündigungsschutzklagen vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu vermeiden, da grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht jede Prozesspartei ihre eigenen Kosten trägt.