Kann der GmbH-Geschäftsführer ggf. einer persönlichen Haftung nach § 64 GmbHG entgehen?

Nach § 64 GmbHG ist es einem GmbH-Geschäftsführer untersagt, nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft Zahlungen aus dem GmbH-Gesellschaftsvermögen zu leisten. Tut er dies dennoch, kann er –beispielsweise vom späteren Insolvenzverwalter, meist einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt- auf Erstattung dieser geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen werden. Nur wenn es ihm dann gelingt, am Besten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts darzulegen, dass die GmbH zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen nicht überschuldet war, kann er die Inanspruchnahme abwehren. Hierfür genügt es aber nicht, nur auf von der Handelsbilanz abweichende Werte hinzuweisen. Vielmehr kommt es an auf eine Überschuldungsbilanz, im Rahmen derer auch stille Reserven und ggf. aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Werte des Vermögens berücksichtigt werden.