Kann ein Gläubiger einem Schuldner auf Schadensersatz haften, wenn er gegen den Schuldner einen unberechtigten Insolvenzantrag stellt?

Wenn bekannt wird, dass gegen einen Schuldner ein Insolvenzantrag gestellt wurde, wirkt sich dies immer nachteilig auf seine weitere Geschäftstätigkeit aus. Ergibt sich im Nachhinein, dass ein Insolvenzgrund überhaupt nicht vorlag, stellt sich die Frage, ob dem Schuldner Schadensersatzansprüche gegen den antragstellenden Gläubiger zustehen. Grundsätzlich kommen für einen Anspruch auf Schadensersatz folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:

Eine Haftung des Gläubigers unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In Betracht kommt auch die Haftung wegen des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz, also z.B. über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 StGB. Oder eine Haftung des Gläubigers wegen Kreditgefährdung; § 824 BGB. Allerdings hat der BGH entschieden, dass ein Gläubiger, der fälschlicherweise von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung des Schuldners ausgeht und deshalb einen Insolvenzantrag stellt, nicht für Schäden haftet, die infolge einer Beeinträchtigung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs entstehen. Nur bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht.