Sind die Vorstandsmitglieder eines insolventen Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber Anlegern schadensersatzpflichtig?

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich das klagende Ehepaar bei der Vermögensanlage ab April 2007 durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft beraten. Im Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 zeichneten sie Wertpapiere zu einem Anschaffungspreis von knapp 190.000 Euro. Vor der jeweiligen Anschaffung fanden Beratungsgespräche mit einem Berater der AG statt. Die gezeichneten Wertpapiere haben zwischenzeitlich massiv an Wert verloren. Im September 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Die Kläger verlangten nunmehr von den beiden ehemaligen Vorstandsmitgliedern persönlich der insolventen AG Schadensersatz in Höhe von knapp 150.000 Euro mit der Begründung, dass diese veranlasst hätten, dass die Kunden der AG systematisch falsch beraten und in riskante Vermögensanlagen vermittelt worden seien. Das Schleswig-Holsteinische entschied jedoch, dass die beiden Vorstandsmitglieder nicht persönlich auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Kunden (§ 826 BGB) haften. Der Vorstand einer Anlagevermittlungsgesellschaft hafte persönlich dann, wenn er veranlasst, dass auf seine Weisung bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufgeklärt bzw. die Risiken bewusst verharmlost würden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall nicht als erwiesen an.