Kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung versagt werden?

Ist die Grundschuldbestellung an einem Grundstück als Vermögensverschwendung zu werten?

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Insolvenzordnung) ist einem Schuldner die Restschuldbefreiung nach durchlaufenem Insolvenzverfahren zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder nach diesem Antrag) vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung von Insolvenzgläubigern dadurch vereitelt, dass er Vermögen „verschwendet“ hat. Dies ist dann der Fall, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch die Belastung eines Grundstücks zu Gunsten eines Dritten, im konkreten Fall zugunsten der Ehefrau, dem keine zu sichernde Forderung gegen den Schuldner zusteht, stellt eine solche Vermögensverschwendung dar. Entscheidend ist allein, ob die Grundschulden ohne äußeren Anlass und ohne Gegenleistung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners ausgeschieden sind. Das war im vom BGH zu entscheidenden Fall gegeben; der Schuldner hatte nicht nur eine Eigentümergrundschuld bestellt, sondern eine Fremdgrundschuld zugunsten seiner Ehefrau, die keine zu sichernde Forderung gegen ihn hatte. Damit war der Insolvenzschuldner selbst nicht mehr verfügungsbefugt.