Was ist der richtige Rechtsweg für Ansprüche des GmbH-Geschäftsführers?

Kann der Geschäftsführer nach seiner Abberufung etwaige noch bestehende Ansprüche und Forderungen vor dem Arbeitsgericht geltend machen?

Die Arbeitsgerichte sind nur für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig, d.h. für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Zur Entscheidung ihrer Rechtsstreitigkeiten sind daher die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte berufen. Dies gilt im Regelfall auch für den Zeitraum nach der Abberufung des Geschäftsführers. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags das bisherige Arbeitsverhältnis konkludent beendet. Insofern kann sich der Geschäftsführer im deutschen Arbeitsrecht auf ein neben seiner Organstellung bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis nur bei besonderen Anhaltspunkten berufen. Demnach ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur eröffnet, wenn der Geschäftsführer nach seiner Abberufung Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis geltend macht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Geschäftsführerbestellung ausnahmsweise auf einem Arbeitsvertrag beruht oder der Geschäftsführerdienstvertrag nicht schriftlich geschlossen wird.