Kann vom Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag verlangt werden?

Häufig gehen Arbeitnehmer davon aus, dass das Attest im Falle einer Erkrankung über drei Tage hinaus erst am vierten Krankheitstag vorzulegen ist, d.h. bei einer kürzeren Erkrankung keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigebracht werden muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer schon am ersten Tag der Erkrankung das Attest verlangen kann, ohne dafür einen Grund zu haben. Es muss also nicht der begründete Verdacht bestehen, dass der Arbeitnehmer z.B. „blau“ macht. Das BAG beruft sich in seiner Entscheidung auf eine Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Zwar findet sich im vorgenannten Gesetz auch die o.g. Fristenregelung („….spätestens am vierten Krankheitstag.“). Allerdings ist der Arbeitgeber – wiederum nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz – berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, liegt ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers. Die Vorlage am ersten Tag kann nur dann nicht verlangt werden, wenn dieses Recht des Arbeitgebers durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen ist.